Der Grund, warum jeder andere Versuch einer Falllösung nicht exakt sein kann, ergibt sich aus dem Rückgriff allein auf die rein verbale Darstellung der Rechtssätze. Diese sind ist ihrem Wesen nach oft ungenau.
JUREX geht dagegen davon aus, dass ein Rechtssatz ein abstraktes Gebilde ist, das aus der mathematischen Verknüpfung einer Rechtsfolge mit ihren Tatbestandsvoraussetzungen besteht. Allein mit Hilfe dieser Verknüpfung, einer in Boolscher und/oder sonstiger Algebra ausgedrückten mathematischen Formel - und den Angaben des Benutzers zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen kann mit Hilfe des Computers exakt auf die Rechtsfolge geschlossen werden. Nur so wird aus der Kunstlehre Jurisprudenz eine exakte Rechtswissenschaft.
Im Übrigen wird ein im Gesetzgebungsverfahren tätiger Jurist durch JUREX erstmals befähigt, seinen Entwurf mit Computerunterstützung weitaus genauer zu testen als der heute noch auf den Schreibtischtest angewiesene Gesetzgebungsjurist es vermag.
Der Verfasser hat JUREX mit Unterstützung der Rechtsinformatiker Herbert Fiedler (Uni Bonn), Thomas Gordon (Birlinghoven, Berlin), Dieter Suhr (Uni Augsburg) und Maximilian Herberger (Uni Saarbrücken) entwickelt. Im Jahre 2005 wurde ihm auf Grund der Vorführungen der Frühform des Programmes vor dem Deutschen EDV-Gerichtstag der hoch dotierte Dieter Meurer Förderpreis des Deutschen EDV-Gerichtstage und der iuris GmbH verliehen. Thomas Gordon hat die damalige Frühform des JUREX schon damals als eines der beiden weltbesten Expertensysteme angesehen.
Die deutschen juristischen Verlage haben dann aufgrund einer dem Verfasser bekannt gewordenen geheimen Absprache die Existenz des JUREX-Programmes seit 2005 konsequent verschwiegen. Sie hatten und haben Angst, dass durch JUREX der Vertrieb ihrer Bücher und Datenbanken beeinträchtigt würde. Sie glauben auch, auf das "Arkanwissen" von betuchten Großkanzleien Rücksicht nehmen zu sollen. Als gut zahlende Kunden juristischer Datenbanken versprechen sich diese eine Überlegenheit vor Gericht gegenüber Prozessgegnern, die sich den Zugang zu juristischen Datenbanken nicht leisten können.
Ein so motiviertes Vorgehen ist unwissenschaflich und auch rechtlich nicht zulässig.
Durch den Rückgriff auf umfangreiche Bücher oder Datenbanken mit vielen Millionen Dokumenten (laut C. H.Beck Verlag 56 Millionen Dokumenten) ist zudem die Rechtsanwendung kompliziert und langwierig. Sie beeinträchtigt die Funktionsfähigkeit der Wirtschaft und des Staates.
Das ergibt sich aus drei Gründen:
- Die Rechtsvorschriften sind in Deutschland oft zu umfangreich und nicht systematisch so geordnet, sodass unter ihrer Beachtung ein international wettbewerbsfähiges Handeln kaum möglich ist.
- Diese Rechtsvorschriften erfordern, da sie oft nicht eindeutig formuliert sind, mühsame verbale Auslegung und dadurch die Arbeit von Juristen in bis zu 4 Instanzen.
- Bis zum Zeitpunkt der höchstrichterlichen Entscheidung über eine Rechtsfrage, die wirtschaftliche Bedeutung hat - also oft für Jahre - , ist die Entscheidung über eine künftig sinnvolle wirtschaftliche Tätigkeit nicht möglich.
Als Ausweg empfiehlt es sich, die künftig sinnvollen Wege zur Ermittlung des Rechts, also den verbalen Weg der Rechtsfindung einschließlich der neuronalen Netze und des JUREX unter staatlicher Kontrolle, sorgfältig auszutesten und dann zu entscheiden, welches dieser Verfahren oder welche Kombination dieser Verfahren zur besten Form der Rechtsfindung führen kann. Der Verfasser geht davon aus, dass JUREX am Besten geeignet ist.
Der Verfasser hat dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung die oben genannten Vorschläge unterbreitet, aber noch keine Stellungnahme erhalten. Sicher sollten sich ausser diesen Ministerien auch Wirtschaftsführer, Informatiker und Juristen damit auseinandersetzen und sich rühren: Unser Gemeinwesen trägt den Schaden, wenn nichts geschieht.
Die komplexen Einzelheiten können Sie In der folgenden Abhandlung zur Methodenlehre der Rechtswissenschaft (gut 10 Seiten) nachlesen. Wenn Sie dagegen der Jahrtausende alten verbalen Jurisprudenz ohne Rücksicht auf die Möglichkeiten der Informatik auch künftig folgen wollen, brechen Sie die Lektüre hier ab.
Die Methodenlehre der Rechtswissenschaft hat sich mit der Frage zu befassen, wie dem Bürger kurz vor dem Zeitpunkt seines beabsichtigten Verhaltens durch das Recht zuverlässig und schnell gesagt werden kann, welches seine Rechte und Pflichten sind. Die heutige Jurisprudenz ist von diesem Ziel weit entfernt.
Schwierigkeiten ergeben sich einmal daraus, - dass in Gesetzestexten systematisch zusammenhängende Regelungen weitgehend unsystematisch über das Recht verstreut sind und ferner daraus, dass der Gesetzestext die Rechtswirkung oft ungenau ausdrückt und dann, um seine Aussage genau zu machen, ausgelegt werden muss.
Zur Überwindung dieser Schwierigkeiten soll hier mit den Methoden der Gesetzesanwendung begonnen werden (A) und sollen die Probleme der Gesetzeskonstruktion (B) anschließend behandelt werden.
Die verbale Methode besteht darin, dass sie alle Rechtssätze ausser den wenigen, doe aus Berechnungsgründen in einer Formel der Arithmetik ausgedrückt sind, in verbalen Sätzen formuliert. Sie legt, wie sie sich ausdrückt, den Rechtssatz aus. In Wahrheit ersetzt sie nach Abwägung der Auslegungsmethoden den unklaren Gesetzeswortlaut durch einen oder mehrere Sätze der Juristensprache, die den bisherigen Gesetzeswortlaut durch den Wortlaut eines oder mehrerer eigenständig formulierter Rechtssätze , also ebenfalls allein mit Worten, zum Ausdruck bringt.Zur Deutung des Gesetzeswortlauts benutzt sie diese rein verbalen Sätze, die sie in Kommentaren, Lehrbüchern oder juristischen Datenbanken niederlegt.
Die Schwäche dieser verbalen Methode besteht in der allein verbalen Ausdrucksweise
Häufig kommt es auf Grund der unterschiedlichen Interessenlage der auslegenden Juristen zu unterschiedlichen unzutreffenden Auslegungen. Da der oft mehrdeutige verbale Gesetzeswortlaut heute der einzige Ansatzpunkt für die Ermittlung des Rechtssatzes ist, bleiben die herkömmlichen Auslegungsmethoden als erster Einstieg in den Inhalt des verbal formulierten Gesetzestextes freilich von zentraler Bedeutung.
Diese Mangelhaftigkeit der bisherigen Rechtsprechung wird bestätigt durch eine Befragung von Richtern und Staatsanwälten durch das Allensbacher Institut: 53 Prozent der Befragten beklagten, dass bei der Ableitung derselben Rechtsfolge aus dem gleichen Sachverhalt sich bei ihnen verschiedene Ergebnisse zeigten. 78 Prozent beklagten, dass es zu lange dauere, bis sie zu einer Entscheidung kämen (Roland, Rechtsreport 2023 IfD-Umfragen, Allensbacher Archiv). Offensicht sind die Unklarheit des Gesetzes und die daraus folgenden Auslegungsprobleme Teilursache dieser zeitlichen Verzögerung.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung versucht, die Unzahl der Auslegungsmöglichkeiten dadurch zu verringern, dass sie ihre Auslegung auch in der Rechtsprechung der nachgeordneten Gerichte durchsetzt. Tritt jedoch ein neuartiger Fall ein, den man mit der bisherigen Rechtsprechung nicht meint, bewältigen zu können, greift auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu weiteren Differenzierungen, die das durch die bisherige Auslegung geschaffene Rechtsinstitut weitgehend unberührt lassen. Auch auf diese Weise wird das geltende Reht immer weiter ausdifferenziert und unübersichtlicher. Die Alternative, durch Gesetzgebung an der zu bereinigenden Stelle Eindeutigkeit des Rechts herzustellen, wird selten gewählt.
Die zahlreichen in der Praxis vorkommenden Auslegungsmöglichkeiten, die so mit dem Recht verbunden sind,haben zu einer Schwemme von Dokumentationen geführt. Der C. H. Beck Verlag gibt unter Beck-Chat (Datenbank beck-online startet KI-Funktion beck-chat als BETA-Version) an, er habe 56 Millionen Dokumente in 420 Modulen gespeichert, darunter 2000 Kommentare und Handbücher, verlinkt mit 220 Zeitschriften. Ausserdem biete er 220 On-Line-Kommentare.
Recht soll Leitlinie für das Verhalten der Bürger, insbesondere der Wirtschaft, sein. Kein Bürger und kein Wirtschaftsführer kann es aber schaffen, sich unter dem Zwang tagesaktuellen Handelns nach so umfangreichen und verworrenen Rechtsdarstellungen zu richten. Die rein verbale Arbeitsweise der Juristen ist wegen des Zwangs zum Zugriff auf große Bibliotheken und Datenbanken zu teuer und nicht zielführend. Die Bindung des Gemeinwesens an zu viele Vorschriften und deren umstrittene Auslegung führt zu einem umfangreichen bürokratischen Apparat und zu bedeutenden Wettbewerbsnahteilen gegenüber dem Ausland. Die gewaltigen Bestände an Rechtsinformationen können deshalb auf die Dauer keine zuverlässige Basis für das Verhalten von Menschen oder Organisationen sein.
Die Juristen der USA sind sich bereits darüber einig, dass sich aus dem Wortlaut des gesetzten Rehts nicht stets ein eindeutiger Rechtssatz herleiten lässt. Sie beklagen das, wissen aber keinen Ausweg (Unbestimmtheitsdebatte in der Rechtstheorie, Mattutat, Liza, Das Problem der Unbestimmtheit des Rechts, Kritische Justiz 2016, S. 496 - 508).
Legal Tech wird hier nicht als Software zur Unterstützung einer Rechtsabteilung oder eines Anwaltsbüros, sondern als Verfahren verstanden, welches den im Wege der verbalen Auslegung ermittelten Rechtssatz in Programmcode wiedergibt.
Es ist schwer kontrollierbar, ob der mit Legal Tech geschaffene Programmcode dem Auslegungsergebnis des Gesetzeswortlaut entspricht. Das Auslegungsergebnis wird von Juristen ermittelt. Der Programmcode wird meist von Programmierern geschrieben.Das ist erfahrungsgemäß Quelle on Missverständnissen zwischen Jurist und Programmierer. Im Falle einer unvermeidbaren Batchverarbeiung mit Programmcode gibt es eine bessere Methode: Man unterwirft das Auslegungsergebnis einer mit JUREX formulierbaren völlig mathematisierten und deshalb exakten Form, testet die Rechtssätze dieser Form an verschiedensten Fällen aus und programmiert erst dann.
Wo Batchverfahren vermeidbar sind, sprechen gegen Legal Tech folgende Gesichtspunkte:
Wenn man jede Rechtsfolge und Gruppe von Rechtsfolgen durch Programmierung herleiten wollte, hätte man Hunderte von Programmen und müsste bei deren Anwendung ihre unterschiedlichen Handhabungsregeln beachten. Sinnvoller ist die Ableitung aller Rechtsfolgen allen Rechts durch ein einziges Programm, dessen Handhabung der Jurist in wenigen Tagen erlernen kann - nämlich JUREX.
Die Ableitung einer Rechtsfolge durch Programm setzt sich zusammen aus der Ableitung der Rechtsfolge des einzelnen Rechtssatzes und der Ableitung seines Zusammenhanges mit anderen Rechtssätzen. Bei der Anwendung eines Legal-Tech-Programmes wird dem Benutzer die Rechtsfolge jedes angewandten Rechtssatzes in der Regel nicht gesondert ausgegeben. Der Bürger, sein Rechtsanwalt und der Richter können daher nicht kontrollieren, ob das ausgegebene Endergebnis rechtlich den eingegebenen Werten entspricht. Das Legal-Tech-Programm ist also eine Black-Box und für den Gebrauch im Rechtsstaat im Grunde unzulänglich. Da, wo es zur massenhaften Berechnung von Rechtsfolgen zwischen Staat und Bürger unvermeidlich ist und die häufige Kontrolle der Programme gewährleistet ist, ist es notgedrungen hinzunehmen. Als allgemeine Methode zur Berechnung einer Rechtsfolge ist Legal Tech dagegen ungeeignet.
Als Künstliche Intelligenz sollte man Programmierverfahren bezeichnen, die ebenso gut wie der Mensch oder besser als er schwierige Aufgaben übernehmen können. Programmen der künstlichen Intelligenz werden heute unterschiedlichste Aufgaben übertragen. Die Methoden, die für die Lösung einer solchen Aufgabe eingesetzt werden, sind je nach Art der Aufgabe verschieden.(vl. im Internet bei Wikipedia zum Schlagwort Künstliche Intelligenz). Für die Leistungen der Künstlichen Intelligenz werden im Wesentlichen drei verschiedene Verfahrenstechniken verwendet:
- Das Neuronale Netz, das durch Vergleich von verbalen sowie von zeichnerischen Darstellungen ähnliche verbale oder zeichnerische Darstellungen generiert und sich bestens für Werbung und die ohnehin nicht exakt darstellbaren Geisteswissenschaften eignet
- Programme, welche der Maschine die Fähigkeit zum maschinellen Lernen verleihen,wie es z. B. für die Selbststeuerung von Kraftfahrzeugen wichtig ist
- Programme, die komplexe Inhalte mathematisch exakt verarbeiten und wiedergeben.
Die Rechtswissenschaft verlangt, dass die anzuwendenden Regeln eindeutig feststehen und deshalb möglichst frei von über den einzelnen Begriff hinausgehenden Aussagen gehalten werden. Die Rechtswissenschaft verlangt, wenn sie exakt sein soll, daher den Einsatz der Mathematik zur Berechnung der Rechtsfolge. Maschinelles Lernen und die Fähigkeit zu verbalen Formulierungen sind wegen der notwendigen Eindeutigkeit der Aussagen in der Rechtswissenschaft dagegen nicht gefordert.
Das neuronale Netz behandelt mit Hilfe der Mathematik Wortzusammenhänge und keine exakten Aussagen. Da es ebenso wie die verbale Methode der Ableitung von Recht nur Wörter verarbeitet, kann es hinsichtlich der Genauigkeit seiner Ableitungen kaum Besseres leisten als der heutige Jurist nach der Lektüre juristischer Texte.
Das neuronale Netz erfordert für die Ableitung von Rechtsfolgen einen extrem leistungsfähigen und teuren Großrechner und den Zugriff auf gewaltige Datenbanken. Es wird behauptet, dass die Benutzung dieser Einrichtungen die Lösung eines rechtlichen Falles etwa fünf Mal so teuer mache wie die Lösung mit einem Laptop.
Das entscheidende Argument gegen den Einsatz neuronaler Netze zur Lösung rechtlicher Fälle ist, dass Recht das Ergebnis eines Interessen abwägenden hervorragenden Juristen, d. h. seines Judizes wiedergeben muss. Die Anwendung dieses Judizes ist zum Teil dem Gesetzgeber - und soweit dieser es für angemessen erachtet - dem Richter anvertraut. Es könnte zwar sein, dass der Vorschlag eines neuronalen Netzes zur Lösung eines rechtlichen Falles an den Gesetzgebungsjuristen und damit letzlich an das Parlament diese veranlassen könnte, den Vorschlag genau zu prüfen. Dagegen kann die Auswertung eines solchen Vorschlags an Richter oder Rechtsanwälte deshalb nicht sinnvoll sein, weil der Vorschlag das für alle Bürger geltende Recht wiedergeben muss und nicht gewährleistet ist, dass jeder Lösungsversuch des Rechners A immer das gleiche Ergebnis hat wie der des Rechners B.
Wird gar der Richter ganz durch das neuronale Netz ersetzt, liegt ein Verstoß gegen Art. 92 Satz 1 GG vor. Nach dieser Vorschrift ist die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut und nicht dem Rechner, auch, wenn er dem Richter lediglich einen fertigen Entscheidungsvorschlag vorlegt. Der wesentliche Unterschied zwischen dem fertigen Entscheidungsvorschlag des neuronalen Netzes zu der Funktion etwa des Programmes JUREX liegt darin, dass der Anwender des JUREX bei jedem Entscheidungsschritt selbst statt der Maschine entscheidet.
Das Konzept des neuronalen Netzes ist vom C. H. Beck Verlag dahin ergänzt worden, dass es seiner Zielsetzung nach entweder auf alle Dokumente zugreifen kann, die in juristischen Datenbanken des Unternehmens oder mit ihm zusammenarbeitender Verlage gespeichert sind oder dass es zumindest sämtliche Inhalte eines Buches erschließt (Beispiel: frag-den-grueneberg.de). Die Vorteile dieser Konzepte bestehen darin, dass auch die im gefundenen Dokument im Rahmen der Recherche zitierten Fundstellen mit angezeigt werden können.
Bei der alle Dokumente des Verlages umfassenden Beta-Version ist jedoch der Nachteil der verbalen Suche in Datenbanken aufrechterhalten, dass der Rechtssuchende von einer Flut einander widersprechender rechtlicher Aussagen überschwemmt wird.
Bei der auf den einzelnen Kommentar bezogenen Lösung zeigt sich folgender Nachteil gegenüber JUREX:
JUREX verlangt, dass jeder Unterrechtssatz genau eine Voraussetzung des Oberrechtssatzes erläutert. Anders als bei frag-den-grüneberg.de sind bei guter Dokumentation alle Unterprobleme einer Rechtssatzanwendung in gesonderten Dokumenten aufgelistet. Sie können bei sorgfältiger Arbeit nicht übersehen werden. Bei Beck Chat wird dagegen in der ausführlichsten Variante "Falllösung im Dialog" gefordert, dass der Benutzer genauere Fragestellungen, die mit der vorangegangen Fragestellung zum Paragraphen zusammenhängen, selbst findet und über Nachfragen vertieft. Beck Chat bietet also kein zusammenhängendes Verfahren der Falllösung an, sondern nur eine verbale Aussage über jedes vom Benutzer benannte Problem. Der Jurist muss die nächste Problematik seiner Falllösung selbst finden und ist insofern allein gelassen.
Als juristische Expertensysteme werden unterschiedlichste Programme bezeichnet, die dem Juristen die Möglichkeit verschaffen sollen, durch Tastatureingabe in seinen Laptop und durch Ergebnisausgabe aus dem Laptop juristische Fälle zu lösen. Anders als die etwa 120 anderen juristischen Expertensysteme und die oben zu 1. bis 3 behandelten Verfahren leistet JUREX Folgendes:
4.1 Es löst Rechtsfälle mit den Rechtssätzen aller Staaten und sonstigen Institutionen dieser Welt, vorausgesetzt, dass die Rechtsfolge und die Tatbestandsvoraussetzungen des Rechtssatzes mit Zeichen des ASCII-Codes, also in einer wichtigen Sprache dieser Welt, ausgedrückt sind.
4.2 Der Jurist kann mit JUREX Rechtsfälle mathematisch exakt und weit schneller lösen als er zur Falllösung nach der verbalen Methode in der Lage wäre.
4.3 JUREX verarbeitet exakt auch die Beziehungen zwischen dem übergeordneten Rechtssatz zu dem ihm zu seiner Präzisierung bei der Recherche jeweils untergeordneten Rechtssatz.
4.4 JUREX bietet dem Juristen Arbeitshilfen, die der herkömmlichen Jurisprudenz unbekannt sind.
4.5 JUREX bietet Möglichkeiten, beliebiges Recht für beliebige Anwendungen einzusetzen.
4.6 JUREX bietet auch die Möglichkeit, Recht für die Falllösung mit dem Programm zu dokumentieren, die Dokumentation auf Fehlerfreiheit zu prüfen und sie zu reorganisieren.
Die Verarbeitung einer unbeschränkten Zahl von Rechtssätzen durch JUREX wird dadurch ermöglicht, dass das Programm keinen Rechtssätze verkörpernden Code enthält.JUREX mit seinen 740 KB steht in einem beliebigen Verzeichnis des Rechners. Das gleiche Verzeichnis kann Dateien über Rechtssätze speichern, die in dieses Verzeichnis mit hinein passen. Dies ist z. B. die Dokumentation des deutschen Arbeitsrechts mit über 38 Millionen Zeichen oder eine Dokumentation des Sozialrechts oder des BGB. JUREX löst rechtliche Fälle also mit außerhalb seines Programmcodes dokumentierten Rechtssätzen. In anderen Verzeichnissen des Rechners kann das JUREX noch einmal zusammen mit der Darstellung eines anderen Rechtsgebietes stehen. Soll das gesamte deutsche Recht verarbeitet werden, passt es naturgemäß nicht einmal in einen Rechner von 1 Milliarde Zeichen Speicherkapazität. Der Jurist, der auf dem Rechner Platz für ein weiteres Rechtsgebiet benötigt, wird ein gerade nicht benötigtes Rechtsgebiet zeitweilig auf einen USB-Stick auslagern. Dazu benötigt er Sekunden. Wie JUREX auch fremdsprachige Texte anderer Staaten verarbeitet, wird später gezeigt.
JUREX ermöglicht mathematische Exaktheit in der Darstellung durch ein besseres Verständnis des Rechtssatzes. Die bisherige Rechtslehre setzt den Rechtssatz mit dem über ihn gespeicherten Gesetzestext gleich. In Wahrheit ist der Gesetzestext nur eine Darstellungsform des abstrakten Gebildes Rechtssatz, und zwar, wenn der Gesetzestext eine Auslegung erfordert, eine ungenaue Darstellungsform.
Juristen meinen ausserdem, dass der Rechtssatz nur aus Rechtsfolge und Tatbestand bestehe (Karl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft,Springer Verlag, 6. Aufl 1991 S. 312ff; Christian Bumke, Richterrecht zwischen Gesetzesrecht und Rechtsgestaltung, Tübingen 2012). Sie beachten nicht, dass ein Tatbestand mindestens zwei Tatbestandsmerkmale umfasst. Ein einziges Tatbestandsmerkmal macht keinen Rechtssatz aus, weil die Rechtsfolge dann mit dem Merkmal identisch wäre. Die Verknüpfung zwischen den Tatbestandsmerkmalen ist mathematischer Natur. Diese Verknüpfung ist das dritte wesentliche Element des Rechtssatzes.
Geht es um eine Rechtsfolge, die über das Ob einer Rechtsfolge aussagt (Obrechtsfolge), besteht zwischen den Tatbestandsmerkmalen meist eine Beziehung, die mit Boolscher Algebra auszudrücken ist. Dem entspricht eine mathematische Formel, welche die Operanden A B C D usw. und Operatoren wie U für logisches Und V für logisches Oder UN für verneintes logisches Und enthält. Beispiel: AUNBU(CVD)
Eine Obrechtsfolge kann sich aber auch aus dem Vergleich zweier Beträge ergeben Beispiel: A>B oder A=B
Geht es um eine Rechtsfolge, die über einen Betrag aussagt, wird der Operator ein Zeichen der Arithmetik z. B. A*B.
Geht es um ein Datum wie beim Ablauf einer Ausschlussfrist oder der Verjährung, kann dieses Datum gleichfalls arithmetisch berechnet werden.
Die Berechnung wird komplizierter, wenn zu demselben Umstand eine Obaussage und eine Betragsaussage zu einander in Beziehung gesetzt werden müssen. Beispiel: Rechtsfolge: Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB Verknüpfung: A!B!C A: Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB besteht B: Betrag des Anspruchs auf Schadenserstz nach § 823 Abs. 1 BGB C: Null Euro
Ausserdem spielen mehrere Arten anderer Rechtssätze eine Rolle, z. B.solche,
- die nur eine Übersicht über die Rechtssätze eines juristischen Teilgebietes verschaffen wollen (Übersichtsdokumente) oder
- die nur eine erläuternde Textaussage enthalten (Textdokumente).
Maschinell zu interpretieren sind in der Praxis Dokumente mit bis zu 16 Voraussetzungen.
Für die Gestalt einer Verknüpfung in einem Rechtssatz gibt es also mehrere Hundert Gestaltungsmöglichkeiten, die in Form einer mathematischen Formel beerücksichtigt sein wollen. Diese mathematische Formel muss zur Lösung eines rechtlichen Falles maschinell ausgewertet werden. Dazu wird bei Beziehungen zwischen Ob und Betrag (bzw. Datum) einer Rechtsfolge die Formel zunächst in Teilbereiche aufgeteilt. Es werden dann alle Klammern nach einem Verfahren des polnischen Mathematikers Jan Lukaciewicz beseitigt.Es wird dann der mathematische Wert jeder Teilformel berechnet. Dabei werden etwa 60 Seiten Programmcode in Bruchteilen von Sekunden durchlaufen. Die Erarbeitung dieses Interpretationsteils des Programmes hat Jahre gekostet. Das Ergebnis der mathematischen Analyse des Rechtssatzes kann aber jederzeit von jedermann auf seine Richtigkeit überprüft werden.
Die Mathematik bewirkt,
- dass ein bisher nur verbal gehandhabter Wissensbereich wie die Jurisprudenz - mag man ihn Kunstlehre ("ARS") oder Geisteswissenschaft nennen - zur exakten Wissenschaft wird
- dass im Recht der Bürger mit Hilfe eines Juristen, der JUREX beherrscht, sehr schnell zur exakten Kenntnis seiner Rechte und Pflichten kommen kann
- dass Unternehmer nicht bis zur Entscheidung der höchsten angerufenen Instanz - also teils jahrelang - warten müssen bis im Verfahren ein doch anzweifelbares Ergebnis erzielt wird.
Die Anwendung der Mathematik im Regelfall schließt nicht aus, dass der Gesetzgeber dem Richter in geeigneten Fallgruppen auch freie Hand geben sollte, nicht streng gesetzesgebunden zu verfahren. Dies kann vor allem im Arbeitsrecht und im Familienrecht, wo vom Bestand einer persönlichen Beziehung viel abhängt, sinnvoll sein, z. B. durch Berücksichtigung des Ermessens des Arbeitgebers (§ 106 GewO).
Ein Rechtssatz kann demnach auf zweierlei Weise beschrieben werden:
- mit einer verbalen Formulierung in einem Gesetzestext, die häufig nicht exakt ist
- als abstraktes Gebilde aus Rechtsfolge, Tatbestandsmerkmalen und deren Verknüpfung in einer mathematischen Formel, welche das Recht exakt wiedergeben kann.
Die Fähigkeit des JUREX-Programmes, zu einem exakten Ergebnis zu kommen, beruht auf der maschinellen Interpretation der hier Verknüpfung genannten mathematischen Formel, die Teil des Rechtssatzes ist. Hat der das Programm benutzende Jurist den Voraussetzungen A B C usw. einen festen logischen oder arithmetischen Wert zugeordnet, so muss sich ein bestimmtes Ergebnis ergeben. Das Programm braucht das Recht nicht zu kennen, da es ausschließlich mathematische Berechnungen mit den von Juristen gemachten Eingaben vollzieht. Nur der Jurist muss wissen, welcher juristische Sinn hinter den von ihm beantworteten Voraussetzungen verbirgt.
Wenn also ein Jurist die Sprache versteht, in der die die Rechtssätze enthaltende Wissensbasis geschrieben ist - wenn also z. B. ein Deutscher die englische Juristensprache versteht und die Wissensbasis mit in englischer Sprache geschriebenem englischem Recht gefüllt ist, kann der deutsche Jurist diesen Rechtsfall lösen. Ist das Recht eines Staates, der nicht sein Recht im ASCII-Code ausdrücken kann - z. B. chinesisches Recht - ins Englische übersetzt worden, besteht eine begrenzte Möglichkeit für einen Deutschen, der Englisch kann, einen Fall aus dem chinesischen Recht zu lösen.
Ein Rechtssatz allein löst in der Regel keinen rechtlichen Fall. Es gehören mehrere Rechtssätze dazu. Dabei erläutert ein Unterrechtssatz jeweils eine Voraussetzung des ihm übergeordneten Rechtssatzes. Wenn also die Rechtsfolge des Unterrechtssatzes genau der inhaltlich noch zu klärenden Voraussetzung des Oberrechtssatzes entspricht, kann das Unterdokument das Oberdokument erläutern. Dieses Bauprinzip entspricht genau der Reinen Rechtslehre des österreichischen Rechtsgelehrten Hans Kelsen. Es bietet sich deshalb für die Programmierung an, weil die Rechtsfolgen aller Rechtssätze einer Wissensbasis, in einem Hilfsregister, dem Thesaurus, gespeichert sind und die binäre Suche mit dem Tatbestandsmerkmal im Oberdokument nach der diesem gleichlautenden Rechtsfolge im Unterdokument sich in Bruchteilen von Sekunden vollzieht. Wenn mehrere Wissensbasen mit JUREX in demselben Verzeichnis des Rechners vereint sind, springt das Programm, wenn sich in der Ausgangswissensbasis nichts findet, der Reihenfolge nach in die anderen Wissensbasen und sucht dort nach dieser Rechtsfolge. Eine Verzögerung im Suchvorgang durch die Beteiligung mehrerer Wissensbasen bemerkt der Benutzer nicht.
Wenn dagegen ein Jurist nach dem verbalen Verfahren ohne JUREX Fälle löst, muss er entweder wissen, wo er etwas über die ihm unklar gebliebene Voraussetzung des Oberdokuments erfahren kann oder er muss den Gesetzestext oder Kommentare oder Datenbanken bemühen. Faktisch verbringen die Juristen einen erheblichen Teil ihres Studiums damit, sich diese Zusammenhänge zwischen Rechtssätzen einzuprägen. Sonst fehlt ihnen das geistige Band zwischen dem übergeordneten und dem untergeordneten Rechtssatz. Ohne diese Lernerfolge verbringen sie erhebliche Zeit mit der Suche in Kommentaren und Datenbanken. Hier verhilft JUREX dem Juristen auf einem ihm fremden Rechtsgebiet überhaupt erst zu erfolgreicher Arbeit.
Hat der Jurist eine oder bis zu 15 Ebenen tiefer verzweigt, alle genauen Voraussetzungen der Endrechtsfolge gefunden, muss er den Weg zur Endrechtsfolge zurück finden. Dazu hilft ihm bei JUREX der sog. Expertensystem-Algorithmus der Informatik. Der ohne JUREX arbeitende Jurist muss dagegen sein Gedächtnis bemühen, was nun eigentlich aus dem z. B. in der 7. Ebene seiner Suche ermittelten Zwischenergebnis folgt.
Ein Rechtsgebiet wie das Bürgerliche Recht umfasst Hunderte von Anspruchsgrundlagen. Die Suche nach den möglichen Anspruchsgrundlagen eines Falles wird durch die herkömmliche Form der Jurisprudenz nicht unterstützt. JUREX bietet für das Auffinden der Anspruchsgrundlage in jeder Wissensbasis Übersichtsdokumente, in denen man die gesuchte Endrechtsfolge oder ein Unter-Übersichtsdokument über verwandte Gruppen von Rechtsfolgen aufsucht. Der Jurist sucht z. B. Register über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen und von dort aus das Register über Schadensersatzansprüche aus Gefährdungshaftung auf. Findet er dort seine Anspruchsgrundlage auf, klickt er diese an und kann seine Recherche beginnen. Da die Dokumente des JUREX - anders als Bücher und Kommentare - systematisch geordnet sind, genügt es meist, wenn der Jurist zum Auffinden der Anspruchsgrundlage der Systematik der Dokumentation statt besonderenr Register folgt.
4.4.2
Die Kommentare zu allen Gesetzen sind nach Paragraphen geordnet. Zu den Voraussetzungen der im Paragraphen dargestellten Rechtsnorm können dort seitenlang Erläuterungen und Fundstellennachweise folgen, ohne dass die Voraussetzungen der Rechtsfolge und das Verhältnis der Voraussetzungenzueinander dargestellt werden. JUREX erspart dem Juristen diese heute übliche Zeitverschwendung.
4.4.3
JUREX ermöglicht es, mit Hilfe der ihm zugeordneten Wissensbasen wie in einer Datenbank zu suchen. Man muss den Suchbegriff oder die gewünschte Kombination von Suchbegriffen eingeben, wird gefragt, in welchem Dokumentteil und in welcher Wissensbasis gesucht werden soll. Die Suche kann den Sinn haben, alle Dokumente zu finden, die den Ausgangsbegriff, z. B. "Verdachtskündigung" enthalten, um einen Aufsatz über die Verdachtskündigung schreiben zu können. Sie kann auch bloß dazu dienen, den Ausgangsbegriff für die Lösung eines Rechtsfalles zu finden. Vorteil der Datenbanksuche in JUREX dürfte sein, dass nur Dokumente aufgefunden werden können, die der Dokumentar der Wissensbasis für rechtlich einwandfrei gehalten hat. In anderen juristischen Datenbanken sind dagegen Dokumente mit einander verwirrend widersprechenden Auffassungen zu finden.
4.4.4
Hat der Jurist mit JUREX das Ergebnis seiner Recherche gefunden, hat er die Aufgabe, entweder im Gutachtenstil ein Gutachten zu schreiben, das den Weg zur Rechtsfolge über verwirrend viele Suchebenen nachzeichnet, oder im Urteilsstil ein Urteil zu schreiben. JUREX hilft ihm dabei, indem es während der Recherche den Suchvorgang nach Dokumentinhalten und Teilergebnissen mitprotokolliert.
Klickt der Jurist, nachdem das Programm das Ergebnis einer Suche ausgegeben hat, auf den Button Gutachtenstil, wird das Protokoll in den Gutachtenstil umgesetzt und je nach Wunsch auf Drucker oder Bildschirm ausgegeben. Dabei besteht auch die Möglichkeit, die Ausgabe in eine Archivdatei zu schreiben und nach Tagen oder Monaten zurückzuholen. Es besteht ferner die Möglichkeit, den ganzen Dialog in der Form, wie er abgelaufen ist,auf jeweiligen Knopfdruck Rechtssatz für Rechtssatz erneut ablaufen zu lassen und an einer zu bezeichnenden Stelle anders weiterzuführen. Wenn der Jurist also nachträglich den Eindruck, eine falsche Eingabe zu einer Voraussetzung gemacht zu haben, kann er sich korrigieren, ohne seine gesamte Suche zu wiederholen.
Klickt der Jurist nach Dialogende stattdessen auf den Button Urteilsstil, werden die Rechtssätze, mit denen das Ergebnis erzielt wurde, in der Reihenfolge des Urteilsstils samt des mittlerweile erzielten Ergebnisses und der Zwischenergebnisse ausgegeben. Ist ein Richter von der Richtigkeit seiner JUREX-Falllösung überzeugt, kann er sein Urteil nach dieser Vorlage abdiktieren. Er muss freilich Beweiswürdigungen an der passenden Stelle einfügen.
4.4.5
Auf die sehr unterschiedlichen Belange der JUREX anwendenden Person kann wie folgt eingegangen werden:
Gerichte können JUREX benutzen
- um die Übereinstimmung des Lösungsvorschlags des Berichterstatters mit der Dokumentation des Rechts überprüfen, die der Senat von seiner mit JUREX dokumentierten Rechtsprechung seines Spezialgebietes gefertigt hat
- um die juristische Öffentlichkeit über die Rechtsprechung des Senats detailliert über dessen Rechtsprechung zu unterrichten
- um einem Richter , der aus einem fremden Fachgebiet in die entscheidende
Kammer gewechselt hat,die schnellere Einarbeitung in ähnliche Fälle zu ermöglichen
Wenn mehrere große Rechtsgebiete dokumentiert sind, wird der Laptop zusammen mit
JUREX zwangsläufig zum "Handy des Juristen". Der Jurist löst auf diesem "Handy"
den Fall in kürzester Zeit und lässt sich die Lösung auf dem Bildschirm oder
gedruckt ausgeben. Auf die Dokumentation des Rechts durch Verlage in
Zeitschriften und Büchern wird in dem einschlägigen JUREX-Dokument hingewiesen.
Diesen Hinweisen kann der Jurist in Bibliotheken oder juristischen Datenbanken
nachgehen, wenn die rechtliche Komplexität des Falles es erfordert. JUREX ist so
das richtige Mittel zur Lösung einfacher Fälle wie auch zum Einstieg in
schwierige Problemfälle. Geht man von einer Speicherkapazität des Laptops von 500
Millionen oder einer Milliarde Zeichen aus,
kann das gesamte für den jeweiligen Juristen relevante Recht zusammen mit dem
JUREX-Programm auf dem Laptop gespeichert werden.
Die Nutzung des JUREX lässt sich mit JUREX noch verbessern, wenn Verlage in ihrem
Auftrag erstellte Wissensbasen im Internet abspeichern. Der Abruf einer
Wissensbasis kann erfahrungsgemäß binnen Sekunden durchgeführt werden. Wird dieses abrufbare Recht laufend
- z. B. im 14-Tage-Rhythmus aktualisiert - kann die Rechtsinformation sehr aktuell erfolgen.
JUREX umfasst 5 Unterprogramme
4.6.1
Mit dem Unterprogramm zur Lösung rechtlicher Fälle löst der Jurist
juristische Fälle aus beliebigen Rechtsgebieten. Der Lernaufwand dürfte
je nach EDV-Kenntnissen 4-8 Stunden betragen.
Die übrigen Programme dienen der Dokumentation dieses Rechts durch einen
weitergehend geschulten Dokumentar.
4.6.2
Mit dem Unterprogramm Erfassen und Ändern erfolgt die Dokumentation
durch den Kenner eines Rechtsgebietes. Die Dokumentation erfolgt in Rechtssätzen,
die in durch mathematische Formeln verknüpften Begriffen abgefasst sind. Die
Dokumentation setzt keine Programmierkenntnisse voraus. Der Rechner speichert
jeden Rechtssatz in einer aus drei Dateien bestehenden Wissensbasis und setzt
ihn jeweils wieder zusammen, wenn er zur Falllösung oder zu anderen Zwecken
benötigt wird.
4.6.3
Das Unterprogramm Systematische Darstellung eines Rechtsgebietes stellt die
Beziehungen zwischen einem Rechtssatz und den diesen erläuternden Unter-Rechtssätzen
dar und ermöglicht eine systematische Kontrolle des Rechtsgebietes auf Fehler und
Lücken über beliebig viele Ebenen hinweg.
4.6.4
Das Unterprogramm Generierung einer Wissensbasis schafft programmgesteuert eine
Wissensbasis zu einem vom Dokumentar angegebenen Spezialthema mit Hilfe bereits
vorhandener Wissensbasen.
4.6.5
Das Unterprogramm Reorganisation von Wissensbasen fügt je nach Wunsch des
Dokumentars mehrere Wissensbasen zusammen oder befreit Wissensbasen von Dokumenten,
die wegen Rechtsänderungen als gelöscht gekennzeichnet worden sind.
Die geltenden Gesetze sind in wesentlichen Teilen lückenhaft und fehlerhaft,
lückenhaft insofern, als z. B. das gesamte Arbeitskampfrecht vom Gesetzgeber
nicht geregelt ist, fehlerhaft insofern, als z. B. im Arbeitsverhältnisrecht
zuviele Gesetze in eine einheitlich zu regelnde Materie eingreifen.
JUREX schafft historisch erstmalig die Möglichkeit zur Reform und damit zur
Vereinfachung des Rechts.
Für eine solche Reform des Rechts bietet sich das folgende Verfahren an:
Der Gesetzentwurf wird entsprechend der bisher üblichen Verfahrensweise
der Gesetzgebungsjuristen zunächst rein verbal niedergeschrieben.
- Der rein verbale Entwurf wird anschließend von dessen Verfasser in ein nach
JUREX-Konventionen maschinell verarbeitbares Modell von Rechtssätzen umgesetzt.
- Mit diesem zur Falllösung an sich geeigneten Entwurf werden anschließend in
seinem Anwendungsbereich zahlreiche Rechtsfälle durchgespielt. Diese Rechtsfälle sind vom
Verfasser des Entwurfs zu bilden oder ihm von anderen zuzutragen. Auch
juristische Datenbanken dürften zur Lieferung solcher Testfälle geeignet sein.
Das Modell wird nicht in der Lage sein, alle diese Rechtsfälle
einwandfrei zu lösen. Es werden Fehler und Lücken offensichtlich.
- Der nach JUREX-Konventionen erstellte exakte Entwurf wird deshalb solange
verändert, bis keine unerwünschten Ergebnisse bei der Falllösung mehr auftreten.
Ist dieser Vollkommenheitsgrad erreicht, ist der Gesetzentwurf in seiner
JUREX-Form fehlerfrei.
- Er wird in eine rein verbale Gesetzesfassung zurückübersetzt und dem Parlament
zur Beschlussfassung zugeführt.
- Spätere Auslegungsprobleme bei gerichtlichen Verfahren können durch Rückgriff
auf das im JUREX-Format exakt gefasste Gesetzesmodell geklärt werden.
Diese Verfahrensweise entspricht ingenieurmäßigem Vorgehen: Der Ingenieur zeichnet
den Entwurf des Modells einer Maschine, z.B. einer Lokomative. Er baut nach dem
Entwurf das Modell der Lokomotive. Er testet die Lokomotive als physisches Modell
aus, bevor sie in Serie produziert wird und Schaden anrichten oder Minderleistungen
aufweisen kann. Ein in kraft getretenes Gesetz wirkt wie eine Maschine auf
Rechtsbeziehungen ein. Ein Gesetzentwurf sollte deshalb auch wie eine Maschine
ausgetestet werden, bevor er auf die Menschheit losgelassen wird.
Die Überlegenheit des JUREX besteht hier darin, dass JUREX als KI-Programm um
mehrere Suchebenen weiterdenken kann als ein rein verbal arbeitender
Gesetzesverfasser beim Schreibtischtest des Gesetzes.
Mittelfristig steht die Entscheidung an, welche der oben geschilderten Methoden
zur Lösung rechtlicher Probleme (rein verbale Lösung, Legal Tech, neuronales Netz,
JUREX)auf welchen Rechtsgebieten und in welchem Zusammenwirken künftig in
Deutschland zur Rechtsfindung beitragen sollte. Die Frage kann von den Entwicklern
dieser Methoden wegen ihrer Eigeninteressen nicht abschließend beantwortet werden.
Da Exaktheit und Entscheidungsgeschwindigkeit für die deutsche Wirtschaft aber
entscheidende Bedeutung haben, sind Einzelprüfungen insbesondere der Anwendungen
neuronaler Netze des C. H. Beck Verlages und des JUREX durch auf den Gebieten
Jurisprudenz, Mathematik und Informatik sachverständige objektiv prüfende Dritte
erforderlich.
In Bezug auf JUREX erscheinen drei Testverfahren als sinnvoll:
In der ersten Stufen sollten wenige Fachleute von Recht, Mathematik und
Informatik unter Benutzung der bereits dokumentierten Teil von Arbeitsrecht (38
Millionen Zeichen) und BGB (30 Millionen Zeichen) prüfen, ob das
geschilderte mathematische Verarbeitungsverfahren des JUREX zu den gewünschten
Ergebnissen führt. Der Verfasser würde dazu kostenlos insofern mitwirken,
als er den Prüfern das Verfahren in allen Details vorführt.
In einer zweiten Teststufe wäre die Anwendung des JUREX in einem
Pilotprojekt auf einem kleinen Teilgebiet zu erproben, etwa im Reiserecht
oder im Bankrecht oder im Erbrecht zu erproben, und zwar daraufhin,
inwieweit JUREX dem auf diesem Gebiet Arbeitenden wirklich Vorteile
verschafft. Zwar haben Fachleute schon um 2005 ein Pilotprojekt für JUREX
gefordert, weil sie das Programm auf Grund seiner
Vorführung auf dem Deutschen EDV-Gerichtstag in Saarbrücken als weltweit
neuartige Lösung erkannten. Die Prüfung unterblieb jedoch, weil die
juristischen Verlage in der Folgezeit jede Veröffentlichung über JUREX
unterdrückt haben.
Eine dritte Teststufe würde darin bestehen, dass ein bisher nicht
(Beispiel:Arbeitskampfrecht) oder unvollkommen gestaltetes Rechtsgebiet
(Beispiel:Arbeitsverhältnisrecht) mit dem zu B geschilderten Verfahren
ausgetestet wird.
In Art. 30 Abs. 1 des Einigungsvertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der DDR war es als Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers
vorgesehen, das Arbeitsvertragsrecht möglichst bald zu kodifizieren. Der
Entwurf eines solchen Gesetzes wurde zwar erstellt. Seine Verabschiedung scheiterte
aber an Meinungsverschiedenheiten. Dies dürfte auch daran gelegen haben, dass mit rein verbalen Formulierungen eine
eindeutige Auslegung des Gesetzentwurfs nicht zu erreichen war. Die
Reformvereinbarungen zum Arbeitsrecht im Koalitionsvertrag vom 9. April
2025 könnten Veranlassung geben, eine Lösung mit JUREX zu versuchen.
Sollten Sie nach dieser Lektüre weiteres Interesse an JUREX haben, bittet der Verfasser
um Kontaktaufnahme. Er würde Ihnen dann eine Kopie des JUREX-Programmes und des
JUREX-Handbuchs sowie der dazu erstellten Dateien über Rechtssätze des aktuellen deutschen Arbeitsrechts
im Umfang von etwa 38 Millionen Zeichen und einer veralteten Version von Teilen des
BGB auf Stick zur Verfügung stellen, damit Sie das Programm austesten können. Er würde das Programm einer
Gruppe von Interessenten auch vorführen. Diese Leistungen sowie die
Benutzung des JUREX-Programmes und des dazu dokumentierten Rechts sind unentgeltlich.
Ministerialrat a. D. Uwe Hartleb, Franz-Eisele-Allee 2 82340 Feldafing
uwe-Hartleb@t-online.de
Tel. 0851/99 79 727